Wahlberechtigt sind alle Werktätigen, die am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- fähig sind, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
- nicht seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
- nicht länger als drei Monate zu einer anderen Einrichtung abgeordnet sind.
Wahlberechtigt sind auch:
- Beschäftigte, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- Werktätige, denen gekündigt worden ist, die aber ihrerseits die Wirksamkeit der Kündigung vor einem Gericht angefochten haben.
Wählbarkeit
Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Wahlberechtigung. Wählbar sind Werktätige, die am Wahltag
- seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der Gesamteinrichtung angehören und
- seit einem Jahr in öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind.